I – ALLGEMEINES

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen GRÜNE See / les VERT•E•S du Lac besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff ZGB, mit Sitz in Murten.

Art. 2 Vision
1. Die GRÜNEN See engagieren sich für eine ausgewogene Entwicklung. Das Umdenken in Bezug auf die Entwicklung des Bezirks beinhaltet die Förderung und Unterstützung von Veränderungen und Innovationen, welche für die Verwirklichung eines ökologisch verantwortungsvollen, ökonomisch innovativen, sozial solidarischen, kulturell respektvollen und politisch verantwortlichen Gesellschaftsprojekts notwendig sind. Sie achten die Ansprüche und Rechte kommender Generationen.
2. Folglich vertreten die GRÜNEN See die Ansicht, dass die öffentlichen Institutionen ein vorbildliches Verhalten an den Tag legen müssen und dass sie die Bevölkerung und die Unternehmen systematisch und wirkungsvoll dazu auffordern sollen, sich zu Gunsten dieser Umorientierung der Entwicklung des Bezirks zu verhalten.

Art. 3 Ziele
1. Die Mitglieder der GRÜNEN See fördern auf der Ebene des Seebezirks prioritär alle Massnahmen, welche eine nachhaltige Entwicklung der Region erlauben.
2. Sie machen ihre Ziele und Vorschläge durch Aktionen, Publikationen und öffentliche Veranstaltungen bekannt. Sie nehmen aktiv an Wahlen und Abstimmungen teil. Sie leiten und setzen sich aktiv für politische Kampagnen ein, indem sie vor allem auf die Instrumente der direkten Demokratie zurückgreifen.

Art. 4 Werte
Für die Gesamtheit ihrer Handlungen stützen sich die GRÜNEN See auf die Werte der Demokratie, der individuellen Freiheit, der Gleichheit, der Solidarität, der Zivilcourage und bemühen sich um ein Gleichgewicht zwischen individueller und kollektiver Verantwortung.

Art. 5 Zugehörigkeit
1. Die GRÜNEN See bilden die regionale Sektion der GRÜNEN Freiburg im Seebezirk.
2. Über die Kantonalpartei sind die GRÜNEN See mit den GRÜNEN Schweiz, den Europäischen Grünen und den Global Greens organisatorisch und solidarisch verbunden.

II – MITGLIEDSCHAFT

Art. 6 Mitglieder
1. Jede natürliche Person, welche die Vereinsziele unterstützt, kann Mitglied werden.
1. Mitglieder der GRÜNEN Freiburg, die in einer Gemeinde des Seebezirks wohnen, werden Mitglied des Vereins, sofern sie nicht den gegenteiligen Wunsch äussern.
2. Der Beitritt zu den GRÜNEN See begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft bei den GRÜNEN Freiburg.
3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann innerhalb von 30 Tagen zuhanden der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
4. Der Verlust der Mitgliedschaft bei den GRÜNEN Freiburg führt zur Aufhebung der Vereinsmitgliedschaft.

Art. 7 Mitgliederbeitrag
1. Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Er kann abgestuft werden, um der finanziellen Situation von Mitgliedern mit wenig Einkommen, den Jungen, den Pensionierten und den Arbeitslosen, Rechnung zu tragen.

Art. 8 Sympathisanten
Sympathisanten sind Personen, welche die GRÜNEN unterstützen, aber nicht Mitglied werden wollen. Sie haben kein Stimmrecht ausser auf besonderen Beschluss des betroffenen Organs.

III – ORGANISATION

Art. 9 Sprache
1. Deutsch und Französisch sind die zwei Arbeitssprachen der GRÜNEN See.
2. Die deutsche Version der vorliegenden Statuten ist verbindlich.

Art. 10 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Revisionsstelle
• Arbeitsgruppen

Art. 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kommt mindestens einmal im Jahr zusammen und hat die in Art. 65 ZGB vorgesehenen Zuständigkeiten. Namentlich sind dies:
• die Wahl des/der Präsident*in oder des Co-Präsidiums sowie der anderen Mitglieder des Vorstandes.
• die Wahl der Revisionsstelle
• die Genehmigung des Jahresberichts, der Rechnung und des Budgets
• die Beschlussfassung zu grundsätzlichen politischen Entscheiden
• die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstands
• die Genehmigung von Wahllisten
• die Änderung der Statuten
• der Entscheid über die Auflösung und die Liquidation des Vereins.
2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies der Vorstand als nötig erachtet oder wenn dies ein Zehntel der Mitglieder verlangt. Im zweiten Fall hat die Einberufung in der Frist von 15 Tagen nach dem Begehren zu erfolgen.
3. Die Einladung erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Weg mindestens 20 Tage vor dem Datum der Versammlung. Sie muss die Traktandenliste, das Datum, die Zeit und den Ort der Versammlung enthalten sowie allenfalls die Vorschläge zur Statutenrevision.
4. Mitglieder können bis 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich die Änderung der Traktandenliste beantragen.
5. Der/die Präsident*in oder das Co-Präsidium, die anderen Mitglieder des Vorstandes und die Revisionsstelle werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

Art. 12 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen.
2. Der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen. Er vertritt den Verein gegenüber Dritten mit der Kollektivunterschrift zweier seiner Mitglieder.

Art. 13 Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisor*innen oder aus einer professionellen Treuhandstelle.
2. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Buchführung der GRÜNEN See auf ihre Rechtmässigkeit und Vereinbarkeit mit den Statuten. Die Revisionsstelle erstattet jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

Art. 14 Arbeitsgruppen
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Arbeitsgruppen einsetzen, welche zentrale Themen des Vereins vertiefen und Aktionen zu diesen Themen durchführen. Die Arbeitsgruppen koordinieren ihre Tätigkeit mit dem Vorstand und den Parlamentarier*innen der GRÜNEN.

Art. 14bis Ortsgruppen
1. Die Mitglieder der GRÜNEN können eine Ortsgruppe gründen, wenn sie zusammen Fragen, welche eine oder mehrere Gemeinden betreffen, behandeln wollen, ohne jedoch formell eine lokale Sektion zu gründen.
2. Sie werden vom Vorstand anerkannt.
3. Jede Ortsgruppe ist mindestens durch eine Person im Vorstand vertreten.

IV – FINANZEN

Art. 15 Rechnungsjahr
Die Rechnung wird jährlich auf den 31.12. abgeschlossen.

Art. 16 Einkünfte
Die Einkünfte der GRÜNEN See setzen sich insbesondere zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden und Vermächtnissen, welche vom Vorstand akzeptiert werden
c) Einnahmen aus Veranstaltungen
d) Zuwendungen der GRÜNEN Freiburg
e) Abgaben von Mandatsträgern

Art. 17 Abgaben von Mandatsträgern
1. Die Abgaben auf den Sitzungsgeldern bzw. Löhnen der Mitglieder der Legislativen und der Exekutiven an die GRÜNEN werden wie folgt geregelt:
a) 25%, für Generalrät*innen
b) 8 % für Mitglieder der Gemeinderäte.
c) für Vertreter*innen in andern regionalen Gremien wird die Abgabe mit dem Vorstand vereinbart.
2. Der Vorstand sorgt dafür, dass ein Teil dieser Abgaben einen Fond speist, der zur Finanzierung der Wahlen bestimmt ist.

V – STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 18 Statutenänderung
Die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Art. 19 Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins geht das verbleibende Vereinsvermögen an die Freiburger GRÜNEN. Falls diese nicht mehr bestehen, geht das Vereinsvermögen an eine oder mehrere Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung der GRÜNEN See am 27. Januar 2020 genehmigt. Änderungen wurden an den Mitgliederversammlungen vom 28. Juni 2021 und 24. Februar 2022 vorgenommen. Diese treten per sofort in Kraft.